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AGB

 

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen vom 1. Juni 1999 idF 2013

1 ALLGEMEINES

1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.

1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

2 KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.

3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital- /HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

• 1/3 bei Auftragserteilung

• 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 )

• 1/3 nach Fertigstellung

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.

7 URHEBERRECHT

7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende- /Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.

7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. datawin/Verträge,Gesetze/Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB-Werbefilm.doc Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.

7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

AGB Verleih

 

1. Allgemeines

Die folgenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen TwoFrame 3452 Saladorf 15 (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) . Abweichende AGB des Mieters werden nicht anerkannt.

2. Auftragsbestätigungen

Die gemieteten Geräte müssen beim Vermieter abgeholt werden. Die Abholung ist mit der Auftragsbestätigung definiert. Für etwaige entgangene Mieteinnahmen bei Nichtabholung haftet der Mieter in vollem Umfang. Für Schäden, die über den normalen Gebrauch hinaus gehen, wird keine Haftung übernommen. 

3. Mietdauer:

Der Mindestumfang der Mietdauer beträgt 24 Stunden und entspricht einem Miettag. Die Abholung erfolgt frühestens zwischen 15:00 und 17:00 Uhr am Vortag des Miettages. Die Rückgabe erfolgt spätestens zwischen 9:00 und 11:00 Uhr am Tag nach dem letzten Miettag. Kommt es zu einer verspäteten Rückgabe, läuft die Miete mit den gleichen Konditionen weiter. Der Vertrag erlischt, sobald sämtliche Mietgegenstände wieder ordnungsgemäß beim Vermieter sind und der Mietbetrag voll bezahlt ist. Falls das Equipment nicht termingemäß retourniert wird oder bleibende Schäden verursacht wurden, ist der Vermieter berechtigt die Miete zu verlängern und den Schaden in Rechnung zu stellen. Der Mieter schuldet nach der Rückgabe den vollen Mietpreis unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Equipments.

4. Ausweispflicht

Der Mieter ist verpflichtet, sich mittels eines Passes, Führerscheins oder eines Personalausweises auszuweisen. Bei einem gewerblichen Mietvorgang  ist die Bekanntgabe UID-Nr. und falls vorhanden ein Firmenbuchauszug notwendig. Die Daten werden laut den Datenschutzbestimmungen bis zum Abschluss des Mietvorgangs lokal gespeichert.

5. Abholung/Rückgabe

Das Equipment kann nur vom Vermieter (3452 Saladorf 15) abgeholt werden. Mängel oder Defekte bei den Mietgegenständen können nur bei der Abholung beanstandet werden. Der Vermieter haftet nicht für defektes Equipment. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schadenersatzforderungen aufgrund von technischen Problemen mit dem Equipment.

Die Rückgabe erfolgt ebenfalls beim Vermieter. Ein Versand des Equipments ist nicht möglich. Ein frühzeitige Rückgabe des Equipments mindert nicht den vereinbarten Mietpreis. Der Mieter verpflichtet sich die Mietgegenstände laut dem verbindlichen Mietvertrag ordnungsgemäß und zeitgerecht zurückzugeben.

Die Rückgabe ist erst durch eine Prüfung aller Mietgegenstände abgeschlossen. Bei einwandfreiem Equipment endet die Leihe mit der Bezahlung des Mietpreises inkl. aller Abgaben laut Angebot. 

6. Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat Sorge für einen sachgemäßen Umgang mit dem Equipment zu tragen. Jede Art von erhöhtem Risiko im Zusammenhang mit dem Equipment ist bei der Abholung zu melden. Eine Erhöhung der Versicherung durch den Vermieter ist im Zuge eines erhöhten Risikos zulässig. 

Schäden an den Mietgegenständen sind spätestens bei der Rückgabe zu melden. Weitere Schritte sind dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter verpflichtet sich bei Schäden die Kosten laut den vereinbarten Konditionen unter Punkt „9. Versicherung“ zu tragen. Ebenfalls sind entfallende Miettage durch eine Reparatur zu begleichen.

7. Preise

Die angeführten Preise im Verleih sind in Euro exkl. Ust. und exkl. Versicherung angeben.

8. Bezahlung/ Kaution

Bei Mietantritt ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Kaution in der Höhe von 200€ zu hinterlegen. Die Kaution wird bei einwandfreien Zustand des Equipments zurückgezahlt. 

Die Miete wird bei Rückgabe der Geräte bar oder per Rechnung bezahlt. Das Zahlungsziel ist laut Rechnung einzuhalten. Bei Zahlungsverzug übernimmt der Mieter sämtliche Spesen. Der Vermieter ist berechtigt bei Zahlungsverzug den tatsächlich angefallenen Schaden oder Verzugszinsen in der Höhe von 8% zu verrechnen. 

9.Versicherung

Bei jeder Leihe wird zum anfallenden Mietpreis zusätzlich eine Versicherungspauschale in der Höhe von 7% fällig. Die Versicherung übernimmt keine Haftung bei Diebstahl aus dem ungesicherten Fahrzeug. Bei einem Schaden oder Einbruchsdiebstahl sind 10% des Mietwerts oder mind. 125 € Selbstbehalt zu zahlen.  Die Versicherung gilt nur in Österreich und schließt risikoreiche Umstände aus.

10. Eigentumsrecht

Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters. Eine Weitervermietung ist untersagt.

11. Haftung 

Der Vermieter trägt keine Haftung die in Zusammenhang mit den Mietgegenständen stehen. Der Mieter trägt die volle Haftung für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände. Die erforderlichen Auflagen  sind vom Mieter einzuhalten. Alle Folgekosten die im Zuge von Reparaturen oder verspäteten Rückgaben enstehen sind vom Mieter zu tragen.

12. Stornierung 

Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag spätestens ein Tag vor Beginn der Miete, kostenfrei zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Wird der Mietvertrag seitens des Mieters später als ein Tag vor Mietbeginn storniert, sind 50% des Mietbetrages zu zahlen. 

Der Vermieter hat das Recht drei Tage vor Beginn der Miete den Vertrag zu stornieren.

13. Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. 

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.